Auf­nahme von Kindern mit Behinderung

In den Kinder­garten wer­den nach § 20 Schulge­setz Baden – Würt­tem­berg Kinder mit son­der­päd­a­gogis­chem Förderbe­darf aufgenommen.

Eine Auf­nahme ist ab Vol­len­dung des drit­ten Leben­s­jahres, bei Kindern mit einer kör­per­lichen Behin­derung ab Vol­len­dung des zweiten Leben­s­jahres möglich.

Es wer­den haupt­säch­lich Kinder mit Behin­derung aus den Gemein­den Wies­loch, Nußloch, Wall­dorf, St.Leon-Rot, Malsch, Rauen­berg, Mühlhausen, Diel­heim und Leimen betreut. Die Teil­nahme am Fahr­di­enst ist möglich.

Vor Auf­nahme in den Kinder­garten ist die Erstel­lung eines Son­der­päd­a­gogis­chen Gutacht­ens erforderlich.

Auf­grund des Gutacht­ens bescheinigt das Staatliche Amt für Schu­lauf­sicht und Schu­len­twick­lung Rhein-​Neckar-​Kreis die beson­dere Förderbedürftigkeit des Kindes. Dieser Fest­stel­lungs­bescheid ist Voraus­set­zung für die Kostenüber­nahme durch das Sozialamt.